Was regelt § 1359 BGB überhaupt?
§ 1359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die sogenannte Haftung unter Ehegatten. Dort steht: Wer in einer Ehe einen Schaden verursacht, haftet gegenüber dem Partner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Grundgedanke dahinter ist verständlich: Im Alltag soll nicht jeder kleine Fehler zu einem Rechtsstreit führen – gerade, wenn man zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet.
Problematisch wird’s mit der Versicherung
Versicherer nutzen § 1359 BGB gerne, um bei Haftpflichtschäden zwischen Ehepartnern die Leistung zu verweigern. Die Begründung: Da es sich um einen Schaden „innerhalb der Ehe“ handelt, besteht keine Ersatzpflicht – also auch keine Zahlung.
Aber: Nicht jeder Schaden zwischen Ehepartnern fällt unter diese Regel. Vor allem dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse klar voneinander getrennt sind – oder wenn die Ursache des Schadens gar nichts mit einem gemeinsamen Haushalt zu tun hat.
Ein Praxisbeispiel: Pferd beschädigt Zaun auf der Reitanlage des Ehemanns
Eine unserer Kundinnen hatte genau diesen Fall: Ihr Pferd war auf der Reitanlage ihres Ehemanns untergebracht – die beiden leben allerdings in getrennten Haushalten. Eines Tages beschädigte das Tier den Holzzaun der Anlage. Eine klassische Situation, bei der die Tierhalterhaftpflicht normalerweise greifen sollte. Schließlich geht es um ein Verhalten, das typisch für Pferde ist – aber eben zu einem Sachschaden geführt hat.
Doch die Versicherung lehnte ab – mit Verweis auf § 1359 BGB. Begründung: Da es sich beim geschädigten Stall um Eigentum des Ehemanns handelt, könne der Schaden nicht reguliert werden.
Warum diese Ablehnung aus unserer Sicht falsch ist
Hier liegt der Haken: Zwar sind die beiden verheiratet – doch es gibt keinen gemeinsamen Haushalt. Zudem handelt es sich beim Stall um eine eigenständige Anlage, die klar vom Lebensbereich der Ehefrau getrennt ist.
Entscheidend ist: Der Schaden entstand nicht im privaten Alltag der Ehepartner, sondern im Rahmen eines Pensionsverhältnisses – das Pferd war in der Anlage eingestellt, also quasi „Mieter“. Auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist das Verhältnis klar abgegrenzt.
Und genau das ist der springende Punkt: Die Haftung des § 1359 BGB bezieht sich auf alltägliche Gefälligkeiten im gemeinsamen Lebensumfeld – nicht auf Schäden, die in einem quasi-geschäftlichen Verhältnis zwischen getrennt lebenden Ehepartnern entstehen.
Diese Auffassung wurde auch rechtlich bestätigt – eine fundierte Prüfung kam zu dem Schluss, dass hier kein Ausschluss der Haftung vorliegt.