
Viele Versicherungsgesellschaften lehnen Mietsachschäden ab.
Oliver Janes von tierversicherung.biz
Geschäftsführer
Mietsachschäden durch das Haustier
Immer wieder kommt es zwischen Mieter und Vermieter zu Streitigkeiten über die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache, sprich der gemieteten Wohnung oder des Hauses. Ursache dieser Streitigkeiten sind in der Regel Beschädigungen durch den Mietgebrauch.
Wie gut, dass man sich dagegen versichern kann im Rahmen der privaten Haftpflicht oder, wenn man Hundehalter ist, durch eine Hundehaftpflichtversicherung.
Welche Mietsachschäden deckt eine Hundehaftpflicht?
Schäden, die mein Hund an Türen verursacht, sind in meiner Hundehaftpflicht doch mitversichert, oder? Auch für diejenigen, die glauben Vorsorge betrieben zu haben, gibt es Deckungslücken und böse Überraschungen. Und zu allem Überfluss gibt es auch noch Versicherungsgesellschaften, die sich die Welt so basteln wie sie ihnen gefällt. Hier ist oft guter Rat teuer. Beschädigungen an und in gemieteten Räumen sind standardmäßig in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
In den besonderen Bedingungen werden Mietsachschäden in der Regel dann aber wieder eingeschlossen. Gleichzeitig werden dann aber Schäden durch übermäßigen Verschleiß wieder ausgeschlossen. Soweit doch ganz logisch, oder? Dieses Durcheinander nutzen viele Versicherungsgesellschaften und lehnen Mietsachschäden ab, indem sie auf diesen Rückausschluss verweisen.

Ein Beispiel gefällig?
Folgendes Schadensbeispiel wurde bei Gericht ausgeurteilt: Eine Mieterin hatte über längere Zeit in ihrer Mietwohnung, die mit Echtholzparkett ausgelegt war, einen Schreibtischstuhl auf Rollen benutzt. Durch die Rollen wurde im Laufe der Zeit ein Schaden auf dem Parkett verursacht. Die Kosten der Wiederinstandsetzung stellte der Vermieter der Mieterin in Rechnung. Die Versicherung sah sich für den Vorgang nicht zuständig und verwies auf die Ausschlüsse in den Bedingungen.
Das Gericht stellte fest, dass Mieter nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache aufkommen müssen, wenn diese durch einen vertragsgemäßen Gebrauch verursacht werden. Weil die Mieterin sich keinen Haftpflichtansprüchen auszusetzen habe, könne sich der Einschluss der Mietsachschäden nur auf Nutzungen beziehen, die vom normalen Maße abweichen, also eine quantitativ oder qualitativ abweichende Benutzung von Mieträumen.
Mit dem Rückausschluss der übermäßigen Beanspruchung bei Mietsachschaden, könne so nur die quantitative Überbeanspruchung gemeint sein, weil ansonsten der Rückausschluss den zuvor getätigten Einschluss weitgehend überflüssig machen würde. Die Benutzung des Bürostuhls ist als falsche Benutzung gewertet worden - also eine rein qualitativ abweichende Benutzung. Und diese sei eben mitversichert. Auf diese Sichtweise wollte sich in einem anderen Verfahren eine Antragstellerin stützen.
Sie hielt in einer gemieteten Doppelhaushälfte vier Katzen, die dem Fußboden mit ihrem Urin erhebliche Schäden zugefügt hatten. Auch hier wies der Versicherer die Zuständigkeit ab, mit dem Verweis auf die Ausschlüsse in den Bedingungen. Das Verfahren ging über zwei Instanzen. Im Berufungsverfahren schloss sich das Gericht der Meinung des Versicherers an und betrachtete die Schäden durch die vier Katzen als eine übermäßige Beanspruchung, also als eine quantitativ abweichende Benutzung.
Hilfe im Schadensfall
Nicht alles was nach Mietsachschaden aussieht ist auch einer. Aber bitte auch nicht zu schnell aufgeben, wenn Schäden abgelehnt werden. Sehr oft verstehen die Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaften dieses Durcheinander von Ein- und Ausschlüssen selber nicht.
Wir von Tierversicherung.biz helfen im Schadensfall gerne weiter! Wir verstehen die Materie und möchten berechtigte Kundeninteressen beim Versicherer für unsere Kunden durchsetzen. Gerne helfen wir, Deinen passenden Tarif für die Hundehaftpflichtversicherung zu wählen.
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