Lexikon • Buchstabe S

Sachschaden

Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder der Verlust einer Sache (z.B. Reparaturkosten für die beschädigte Sache)

Hier können vom Anspruchsteller gemäß § 249 BGB folgende Leistungen verlangt werden:

  • Wiederherstellung und eventuell Ersatz eines Minderwerts bei beschädigten Sachen, wenn die Reparatur nicht vollständig möglich ist .
  • Wertersatz für zerstörte oder beschädigte Sachen. Hierbei gehen die beschädigten Gegenstände in den Besitz des Ersatzleistenden über. Da der Schädiger lediglich verpflichtet ist, den alten Zustand wieder herzustellen, hat der Geschädigte generell nur einen Anspruch auf den Zeitwert der Sache.
  • Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Sachschaden (z.B. Ersatzfahrzeug, Abschleppkosten, Anwaltskosten usw.)

Sachschäden sind über den Bereich der Hundehaftpflicht und Pferdehaftpflicht abgesichert. Man sollte hier auf eine ausreichende Deckung achten.