Lexikon • Buchstabe P
Personenschaden
Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Tod, die Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person nennt man Personenschaden.
Hier können vom Geschädigten folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
- Ersatz der Heilkosten (z.B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten) § 249 BGB
- Verdienstausfall, entgangener Gewinn § 252 BGB
- Kosten für Nachteile im Erwerb und Fortkommen (Invaliditätsrente) §842 BGB
- Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (z.B. Pflegepersonal) § 843 BGB
- Schmerzensgeld §253 BGB
Personenschäden sind über eine Hundehaftpflicht bzw. Pferdehaftpflicht abgesichert. Man sollte hier auf eine ausreichende Deckung achten.


