Lexikon • Buchstabe P

Personenschaden

Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Tod, die Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person nennt man Personenschaden.

Hier können vom Geschädigten folgende Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Ersatz der Heilkosten (z.B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten) § 249 BGB
  • Verdienstausfall, entgangener Gewinn § 252 BGB
  • Kosten für Nachteile im Erwerb und Fortkommen (Invaliditätsrente) §842 BGB
  • Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse (z.B. Pflegepersonal) § 843 BGB
  • Schmerzensgeld §253 BGB

Personenschäden sind über eine Hundehaftpflicht bzw. Pferdehaftpflicht abgesichert. Man sollte hier auf eine ausreichende Deckung achten.